Organspende-Anhörung: „Doppelte Widerspruchslösung ist doppelter Etikettenschwindel!“

Am 25.09.2019 fand eine Expert*innen-Anhörung im Gesundheitsausschuss statt, bei der u.a. zu dem interfraktionellen Gesetzesentwurf Stellung genommen wurde, an dem Kathrin Vogler in einer fraktionsübergreifenden Arbeitsgruppe mitgewirkt hat. Hier ihr Bericht über diese Anhörung.

Im Sommer letzten Jahres unternahmen Jens Spahn und Karl Lauterbach einen Vorstoß, um bei der Organspende die bisher geltende Entscheidungslösung durch eine sogenannte  „doppelte Widerspruchslösung“ zu ersetzen. Zukünftig soll jede*r Bürger*in im Alter von 16 Jahren mit drei Anschreiben informiert über sein* Widerspruchsrecht informiert werden, wer dies nicht wahrnimmt, gilt dann automatisch als Organspender*in.

Dagegen regte sich im Bundestag über die Fraktionsgrenzen hinweg rasch Widerstand und es bildete sich eine interfraktionelle Initiative. Diese erarbeitete einen eigenen Gesetzesentwurf zu einer nachhaltigen Verbesserung der bisherigen Bestimmungen, bei der die informierte Entscheidung den Dreh- und Angelpunkt darstellt. Nach der ersten Lesung im Bundestag fand am 25.09.2019 nun eine Anhörung im Gesundheitsausschuss statt, in der Sachverständige zu den vorliegenden Gesetzesentwürfen und einem weiteren Antrag Stellung bezogen.

Prof. Dr. Peter Dabrock, Vorsitzender des Ethikrates, brachte es dabei auf den Punkt und bezeichnete Jens Spahns und Karl Lauterbachs „doppelte Widerspruchslösung“ als „doppelten Etikettenschwindel“. Weil man sich mit 16 Jahren bereits „einmal verhalten“ müsse und sofern man dann den Widerspruch nicht aktiv artikuliere, besäßen, so Dabrock, die Angehörigen kein eigenständiges Widerspruchsrecht mehr, wenn im Todesfall die Organe entnommen werden sollen. Die Angehörigen würden dadurch quasi beweispflichtig, dass der/die mögliche Organspender*in sich ausdrücklich zu Lebzeiten gegen eine Organspende verwahrt habe. Falls nicht, würden dessen Organe entnommen.

Prälat Karl Jüsten, der als gemeinsamer Vertreter der christlichen Kirchen auftrat, kritisierte vehement den „staatlichen Zugriff“ auf die Organe und die damit verbundene „Vernichtung von Vertrauen“, das mühsam nach den Organspendeskandalen von 2011 wieder hergestellt worden sei.  Jüsten berichtete, dass er im Rahmen seiner Arbeit mehrfach zur Kenntnis genommen habe, dass - sofern die Organspende zur „Abgabe“ werden würde - manche Menschen dann „keinen Ausweis mehr haben“ wollten und widersprechen würden.

Den Plan von Jens Spahn und Karl Lauterbach, die Informationspflichten der Krankenkassen auszudünnen und nur einmal im Leben bereits mit 16 Jahren in Schriftform zu informieren, nannte Eugen Brysch von der Stiftung Patientenschutz eine „Nichtaufklärung“, welche die „Trägheit“ ausnütze, getreu dem Motto: Wer nicht oder schlecht informiert ist, widerspricht auch nicht aktiv. Das Vorhaben der Gegenseite, die bestehende Entscheidungslösung nachhaltig zu verbessern, lobte er ausdrücklich als „umfassende und sachliche Beratung“, insbesondere durch die turnusgemäße Ansprache und die neue Möglichkeit einer Beratung durch die Hausärzt*innen. Viele Sachverständige bezogen sich positiv auf diese Bestimmungen und auf weitere Bausteine des Alternativkonzepts: Dazu gehören das Online-Register, die optimierten Informationspflichten der Krankenkassen sowie die Aufnahme des Themas Organspende in die ärztliche Ausbildung.

Jens Spahn selbst, aber auch die Sachverständigen auf der Seite der Widerspruchsregelung brachten mehrfach eine gewisse Schärfe und Emotionalität in die Anhörung. Prof. Dr. Reinhard Merkel von der Uni Hamburg etwa erklärte den späteren Organspender, also den im Sterbeprozess befindlichen Menschen, in rechtlicher Hinsicht zum Leichnam. Sein Tenor: Ein Leichnam dürfe ja ebenfalls ohne aktive Zustimmung, etwa zum Zwecke der Verbrechensaufklärung, obduziert werden. Nicht ohne Grund wird die mit viel Aufwand verbundene Hirntoddiagnostik bei möglichen Organspendern angewandt, die eben durchaus auch ergeben kann, dass der Hirntod noch nicht eingetreten ist und es sich insofern nicht um einen Leichnam handelt. Zu jeder ärztlichen Maßnahme, in diesem Fall einer Diagnose, muss jedoch bislang der Patient auf der Basis einer informierten Entscheidung seine Einwilligung geben. Diese geplante Änderung wurde von den Gegnern der Widerspruchsregelung unisono als Bruch mit der bisherigen Rechtskultur gebrandmarkt.

Von Abgeordneten, welche  die bestehende Entscheidungslösung verbessern wollen, wurde bei den Fragen an Prof. Dr. Ulrich Kunzendorf vom Universitätsklinikum Schleswig-Holstein in Erinnerung gerufen, dass nach seiner eigenen Studie damals lediglich 8,2 % der auf Hirntod diagnostizierten Patient*innen auch an die Deutsche Stiftung Organtransplantation gemeldet wurden. Die Frage sei nun, ob durch die bereits im Januar verabschiedete Novelle des Transplantationsgesetzes diese Meldequote nicht erheblich gesteigert werden könne. Kunzendorf erläuterte, dass es völlig unerheblich sei, ob die Widerspruchsregelung eingeführt werde oder nicht, wenn nicht grundsätzlich die Meldequote von möglichen Organspender*innen durch die Kliniken deutlich erhöht werde.

Kunzendorf hob in seiner Antwort ferner hervor, dass die Novelle des Transplantationsgesetzes alsbald zu einer Verbesserung der niedrigen Meldequote führen werde. 2018 wurden auf der Basis einer mittlerweile 10%-igen Meldequote von 955 Organspender*innen 3113 Organe für die 9400 auf der Warteliste befindlichen Menschen entnommen und transplantiert. Bei einer Verdreifachung der jetzigen Meldequote wäre die Versorgung mit Organen gesichert. Bereits aktuell, so berichtete Kunzendorf, gebe es Kliniken mit einer Meldequote von bis zu 27% aller in Frage kommenden Patient*innen. Würden alle Kliniken so arbeiten, gäbe es auch keinen Mangel an Organspenden und mit der Novelle könne man sogar die oft erwähnte, sehr hohe Organspenderate von Spanien erreichen.

Die Befürworter der Entscheidungslösung betonten mehrfach, dass die Wirkung dieser Novelle abgewartet werden müsse. Diese versprechen sich von den eigenen Vorschlägen ferner einen zusätzlichen Stimulus, damit mehr Menschen sich auf der Basis einer informierten Entscheidung und unter Wahrung ihrer Selbstbestimmung bewusst dazu entschließen, nach ihrem Tod einen Akt tiefster Solidarität gegenüber kranken Menschen zu vollziehen.

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