Bundesregierung legt ab 1. Januar 2016 bei eCard-Gegnern Daumenschrauben an

 

 

Ab 1. Januar 2016 soll beim Arztbesuch die Vorlage einer elektronischen Gesundheitskarte für alle gesetzlich Krankenversicherten zur Pflicht werden. Eine Ersatzbescheinigung auf Papier müssen die Krankenkassen in Zukunft nur noch maximal für einen einzigen Arztbesuch ausstellen. Das hat die Bundesregierung Anfang Dezember 2015 in das E-Health-Gesetz eingefügt, das noch vor Weihnachten vom Bundesrat gebilligt und vom Bundespräsidenten unterschrieben werden wird.

  • Ohne elektronische Gesundheitskarte soll Arztbesuch zukünftig unmöglich werden
  • Widerstand gegen das Projekt eCard und die Telematikinfrastruktur geht aber weiter

Die Bundesregierung will mit der Gesetzesänderung klarstellen, dass „die Krankenkasse nicht verpflichtet ist, wiederholt Ersatzbescheinigungen auszustellen, wenn Versicherte ihrer Mitwirkungspflicht bei der Erstellung der elektronischen Gesundheitskarte nicht nachkommen, z. B. die Einreichung des Lichtbildes verweigern. Hierüber sind die Versicherten bei der erstmaligen Ausstellung der Ersatzbescheinigung zu informieren.“ (Zitat aus dem Begründungsteil des Änderungsantrags)

Für diejenigen, die der eCard weiterhin skeptisch oder ablehnend gegenüberstehen, bedeutet das ab 2016, dass es sehr teuer werden könnte, der Krankenkasse weiterhin kein Foto einzureichen. Denn spätestens beim zweiten Arztbesuch könnte für die Behandlung eine Privatrechnung ausgestellt werden, wobei fraglich ist, ob die Krankenkassen bei Einreichung der Arztrechnung die Kosten in gesamter Höhe oder wenigstens teilweise rückerstatten würden.

Der Widerstand gegen das gesamte Projekt Elektronische Gesundheitskarte und die damit verbundene Telematikinfrastruktur muss aber weitergehen, auch wenn demnächst wahrscheinlich die allermeisten gesetzlich Versicherten gezwungenermaßen eine eCard in der Tasche haben werden. Dazu werden wir weiterhin alle Entwicklungen rund um die eCard, Pannen, Skandale und neue geplante Anwendungen im Rahmen der Telematikinfrastruktur aufmerksam verfolgen, vor Gefahren warnen und diese öffentlich machen.

Ab 1.1.2016 gültige Gesetzesänderung:

In § 15 SGB V wird folgender Satz eingefügt: „Die wiederholte Ausstellung einer Bescheinigung nach Satz 4 kommt nur in Betracht, wenn der Versicherte bei der Ausstellung der elektronischen Gesundheitskarte mitwirkt; hierauf ist der Versicherte bei der erstmaligen Ausstellung einer Ersatzbescheinigung hinzuweisen.

http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/069/1806905.pdf