Papiergebundener Anspruchsnachweis der Krankenkasse reicht für ärztliche Behandlung– Behandlungsverweigerung oder Privatrechnungen sind dann nicht zulässig

Kathrin Vogler
Elektronische Gesundheitskarte

Seit 1. Januar 2015 wurde der Druck auf gesetzlich Versicherte ohne eCard nochmals verschärft. Viele Versicherte, aber auch Kassenangestellte sowie (Zahn-)ÄrztInnen kennen die nun geltenden Regelungen nicht wirklich.

Seit 1. Januar 2015 wurde der Druck auf gesetzlich Versicherte ohne eCard nochmals verschärft. Viele Versicherte, aber auch Kassenangestellte sowie (Zahn-)ÄrztInnen kennen die nun geltenden Regelungen nicht wirklich.

Kathrin Vogler bat darum für den 28. Januar 2015 um die Beantwortung nachfolgender Fragen:

  • Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über eine angeblich zwischen dem 06.01.2015 und 09.01.2015 vorgenommene Änderung des Bundesmantelvertrags - Ärzte (BMV-Ä), die zum 1.1.2015 Gültigkeit haben soll, und wie bewertet die Bundesregierung die von einem Bürger in einem Schreiben am 09.01.2015 an das Bundesversicherungsamt, das nachrichtlich auch an Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe sowie an die Fragestellerin verschickt wurde, geäußerten Zweifel an der Beachtung der satzungsrechtlichen Regularien?
  • Wie viele gesetzlich Versicherte sind nach den Erkenntnissen der Bundesregierung bislang nicht im Besitz einer elektronischen Gesundheitskarte, und welche Veränderungen ergeben sich aus der in diesem Jahr vorgenommen Änderung des BMV-Ä für diese Versicherten gegenüber der am 05.12.2015 von der Bundesregierung unter der Arbeitsnummer 11/236 erteilten Antwort?

Die Antworten dazu erteilte Ingrid Fischbach, Parl. Staatssekretärin beim Bun­desminister für Gesundheit.

  •  Eine Änderung des BMV-Ä zwischen dem 6. und 9. Januar habe es nicht gegeben, die letzte Änderung sei am 1. Januar 2015 in Kraft getreten. (Anmerkung: Allerdings könnte es sein, dass die Änderung erst im Laufe des Januar 2015im Internet veröffentlicht wurde.)
  • § 19 Abs. 2 BMV-Ä seien dadurch nur konkretisiert worden.
  • Jedoch im Unterschied zur bisherigen bundesmantelvertraglichen Regelung gelte nun eineBeschränkung der Ausstellung eines Anspruchsnachweises zur Inanspruchnahme von Leistungen nur noch auf die Überbrückung von Übergangszeiten, bis der Versicherte eine elektronische Gesundheitskarte erhält.
  • Die Bundesregierung – als Aufsichtsbehörde der beiden vertragschließenden Parteien GKV-Spitzenverband und Kassenärztlicher Bundesvereinigung – ist nicht informiert worden über die zum 1.1.2015 anstehende Änderung des Vertrags, weil diese Entscheidung schon im August 2014 gefallen sei. (Anmerkung: was so wohl nicht ganz stimmt, schließlich hat darum ja auch die parlamentarische Staatssekretärin Widmann-Mauz noch Anfang Dezember auf eine diesbezügliche Frage von Kathrin Vogler eine ganz andre Antwort gegeben)
  • Eine Extra-Bekanntmachung dieser Änderung sei nach dem Beschluss vom August 2014 nicht nötig gewesen, und alle Krankenkassen und Kassenärztliche Vereinigungen hätten stets darauf hingewiesen haben, dass zum 1.1.2015 nur noch die eGK gelten würde.

 

  • In den Ausnahmefällen, wenn die elektronische Gesundheitskarte nicht vorliegt, muss auf Grundlage eines Papiernachweises behandelt werden. Dies dürfen Ärzte nicht verweigern.

Auf die Nachfrage, ob Ärztinnen und Ärzte auch chronisch Kranke, die anstatt der elektronischen Gesundheitskarte einen papiergebundenen Anspruchsnachweis vorlegen, genauso behandeln müssen und ihnen genauso die benötigten Medikamente auch für längere Zeiträume verschreiben müssen und dass sie dabei keine Angst vor Regressforderungen vonseiten der Krankenkassen haben müssen, antwortete die Staatssekretärin, dass es eine Überbrückungsphase gibt, in der ein Papiernachweis gelten muss. Es sei eindeutig, dass damit alle Leistungen zur Verfügung gestellt werden, die auch sonst von der gesetzlichen Krankenversicherung zur Verfügung gestellt werden müssen.