PID – zulassen oder verbieten? – Linke Entscheidungshilfen

Verfahrensstand:

Noch vor der Sommerpause soll der Bundestag über die drei vorliegenden Gesetzentwürfe zur Präimplantationsdiagnostik (PID) entscheiden: Günter Krings, Kathrin Vogler und 191 weitere Abgeordnete wollen die PID umfassend verbieten (Drs. Nr. 17/5450), die kleinste Gruppe (René Röspel und 36 Abgeordnete) will die PID auf Fälle begrenzen, bei denen der Embryo mutmaßlich nicht lebensfähig ist oder eine Fehl- oder Totgeburt als wahrscheinlich gilt (Drs. Nr. 17/5452), und Ulrike Flach, Petra Sitte sowie 213 weitere Abgeordnete plädieren für eine Zulassung der PID mit Einschränkungen (Drs. Nr. 17/5451). Alle Gesetzentwürfe werden von Abgeordneten aller Fraktionen unterstützt.
Die 1. Lesung im Plenum des Deutschen Bundestags fand am 14. April 2011 statt, der Ausschuss für Gesundheit führte am 25. Mai 2011 eine öffentliche Anhörung durch. Doch auch danach fällt die Positionierung zur PID insbesondere einigen Abgeordneten der LINKEN nicht leicht. Die Gründe:

PID und Selbstbestimmungsrecht der Frau

Insbesondere das Selbstbestimmungsrecht der Frau wird von BefürworterInnen aller Gesetz-entwürfe in Anschlag gebracht. In der Positionierung zur PID stehen sich aber nicht einfach LebensschützerInnen und FeministInnen gegenüber, sondern es stellt sich für Linke eher die Frage, ob man sich mit der katholischen Soziallehre verbünden will oder mit dem Neoliberalismus.

Kann PID Spätabtreibungen vermeiden helfen?

Die PID könne den Frauen eine Spätabtreibung ersparen, argumentieren die BefürworterInnen der PID. Das Selbstbestimmungsrecht der Frauen verlange, die Entscheidung für oder gegen ein Kind mit Behinderungen schon ganz an den Anfang des Lebens zu schieben.
Nach einer Erhebung in den Ländern, in denen die PID angewandt wird, fand aber in 42 Prozent der überprüften Fälle zur Absicherung der PID nachträglich eine invasive pränatale Diagnostik (PND) statt. Die Methode PID stellt eben keine sichere Methode dar, weswegen weitere Untersuchungen während der Schwangerschaft durchgeführt werden müssen und ggf. auch Spätabbrüche erfolgen.

Darf Selektion durch PID erlaubt werden?

Bei der Reform des § 218 StGB im Jahr 1995 war es die klare Intention des Gesetzgebers, eine eugenische Selektion (die sogenannte embryopathische Indikation) auszuschließen. Seit die Pränatal­diagnostik (PND) vom Ausnahmefall zur Regeluntersuchung wurde, können schon während der Schwangerschaft eine Reihe von Erkrankungen und Behinderungen entdeckt werden. Um das Verbot der embryopathischen Indikation zu umgehen, werden in der medizinischen Praxis häufig Erbkrankheiten des Embryos in physische oder psychische Risiken für die Mutter umgedeutet. Diese der Intention des Gesetzgebers entgegenstehende Praxis wird heute wiederum von vielen Befürwor­terInnen der PID zum Argument genommen, um die PID als ethisch verantwortbare Alternative zu embryopathisch motivierten Spätabtreibungen darzustellen.

Warum steht ein Verbot der PID nicht gegen das Selbstbestimmungsrecht?

Die Ablehnung des § 218 StGB und ein Verbot der PID sind kein Widerspruch. Das Selbst-bestimmungsrecht der Frau wird nicht dadurch befördert, dass immer mehr Vorgänge und Entscheidungen rund um Fortpflanzung, Geburt, Schwangerschaft und Zeugung den Ärztinnen und Ärzten aus der Reproduktionstechnologie übergeben werden. Die PID öffnet eher einer reproduktionsmedizinischen Industrie, für die die Notlage der betroffenen Frauen nur Mittel zum Profitzweck ist, Tür und Tor. Zudem dürfen die großen Belastungen und Gesundheitsgefahren für die Frauen durch die PID nicht vernachlässigt werden.

Lässt sich PID eingrenzen?

Die Erfahrungen mit der PID in anderen Ländern, aber auch die Erfahrungen mit der PND in Deutschland zeigen: Die Begrenzungen für die Anwendung der PID werden tendenziell aufgeweicht werden.

Frankreich wird von der Gruppe Flach/Sitte oft als nachahmenswertes Beispiel angeführt, wie die PID in engen Grenzen zugelassen werden könne. Inzwischen ist aber in Frankreich das erste „Helferkind“ als passender Organspender zur Rettung eines lebensbedrohlich erkrankten Geschwisterkindes erzeugt und im Februar 2011 geboren worden. In den USA findet gar die Auswahl des gewünschten Geschlechts des Kindes im Rahmen der PID eine immer häufigere Anwendung.

Viele PID-Zentren weltweit sind bereit, zahlungskräftigen Frauen oder Paaren jegliche von ihnen gewünschten Untersuchungen durchzuführen. Dieser PID-Tourismus wäre nur dadurch zu begrenzen, dass man die Beschränkungen der PID auf das international unterste Niveau absenkte. Solches Ethik-Dumping kann nicht sinnvoll sein.

 

 

Expertinnen sehen Mängel und Ungereimtheiten im Entwurf Flach/Sitte

Der Gesetzentwurf 17/5451 (von Ulrike Flach, Peter Hintze, Carola Reimann, Petra Sitte etc.) für eine Zulassung der PID mit Einschränkungen ist offenkundig an einigen zentralen Stellen unvollständig: Er macht weitere Eingriffe ins Embryonenschutzgesetz erforderlich, Frauen werden zu Versuchskaninchen, und eine Ausweitung ist vorprogrammiert. Dies zeigte sich in der Plenardebatte und der Sachverständigenanhörung im Bundestag:

Aufhebung der Dreierregelung geplant: Das Embryonenschutzgesetz verbietet die Erzeugung „überzähliger Embryos“ und begrenzt die Zahl der erzeugten Embryonen auf drei. Die Methode PID erfordert aber eine größere Zahl von Embryonen, um „erfolgreich“ zu sein. Im Gesetzentwurf von Flach/Sitte wird diese Tatsache und die ethisch extrem bedenklichen Begehrlichkeiten aus Forschung und Industrie hinsichtlich der so erzeugten „überzähligen Embryos“ verschwiegen. Peter Hintze, Mit­initiator des Antrags, musste im Rahmen der Anhörung eingestehen, dass die angestrebte Zulassung der PID auch die Aufhebung der so genannten Dreierregelung erforderlich machen würde.

Frauen als Versuchskaninchen: Nach dem Embryonenschutzgesetz dürfen keine totipotenten Zellen im 8-Zell-Stadium entnommen werden (Blastomerenbiopsie), weil diese potentiell selbständige
Embryos darstellen, sondern erst in späteren Stadien im Rahmen einer so genannten Blastozystenbiopsie. Die von der Gruppe Flach/Sitte geplante Zulassung der PID will diese Vorgaben des Embryonenschutzgesetzes wahren. Dies bedeutet aber: Die Frauen in Deutschland werden zu Versuchskaninchen gemacht. Denn die Blastozystenbiopsie ist weltweit recht unerprobt und wurde nur in 20 von ca. 5000 Fällen angewandt (ESHRE-Bericht 2010 für das Jahr 2007).

Einschluss von spätmanifestierenden Erkrankungen: Auch bei so genannten spätmanifestierenden Erkrankungen, die zum Teil erst im Alter von 40 Jahren auftreten, soll die PID erlaubt werden. Im Text des Gesetzentwurfes ist zwar keine Formulierung dazu zu finden, und auch im Rahmen der Debatte in der Fraktionssitzung der LINKEN blieb dies ungeklärt. Die Antrags-Frontfrau Flach bekannte in ihrer Rede im Rahmen der ersten Lesung im Bundestag am 14. April aber: Durch den Gesetzentwurf Flach/Sitte wird die PID auch dann zugelassen, wenn die Erkrankung erst in einem späteren Lebensalter ausbricht.

Unklarer Rechtsbegriff: Der Gesetzentwurf von Flach/Sitte will die PID bei „schwerwiegenden“ Erkrankungen freigeben. Doch dies ist ein unklarer Rechtsbegriff, der auch für die Betroffenen und die ÄrztInnen zu unterschiedlichen Auslegungen führt. Die Folge: Rechtsunsicherheit. Klagen sind vorprogrammiert, durch Richterrecht wird die Zulassung immer mehr ausgeweitet werden.


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