Jetzt Psychotherapie-Weiterbildung finanzieren!

Die Linke hat die Einführung des neuen Psychotherapiestudiums sehr begrüßt, auch wenn wir in der Ausgestaltung deutlich Kritik hatten. Wir haben uns davon erhofft, dass die prekären Ausbildungsbedingungen endlich ein Ende haben. Neben den Fehlern im Gesetz hat dann aber die Selbstverwaltung in der Umsetzung die erhofften Entlastungen deutlich abgeschwächt.

Die Absolvent*innen des neuen Psychotherapiestudiums stehen jetzt vielfach vor der Situation, dass die Stellen für Psychotherapeut*innen in Weiterbildung einfach nicht zur Verfügung stehen. Die Linke unterstützt die Proteste (siehe hier) und macht weiter Druck, auf die Bundesregierung. Hier dokumentieren wir die Antwort der Bundesregierung auf vier Schriftliche Fragen, mit denen Kathrin Vogler, gesundheitspolitische Sprecherin der Linken im Bundestag, die Bundesregierung auf die Missstände hinweist und nachfragt, was sie zu tun gedenkt.

Frage Nr. 5/539:
Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über fehlende Weiterbildungsplätze für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, und inwiefern liegt das nach Ansicht der Bundesregierung an einer unzureichenden Finanzierung durch die gesetzlichen Krankenkassen?

Antwort:
Für die Weiterbildung in den Heilberufen hat der Bund keine Gesetzgebungskompetenz, so dass die Weiterbildungen auf der Grundlage der Heilberufe-Kammergesetze der Länder geregelt werden. Die Länder haben diese Kompetenz auf die jeweiligen Landespsychotherapeuten-Kammern übertragen, die die Dauer der Weiterbildung auf 5 Jahre festgelegt haben (davon mind. 24 Monate in der ambulanten Versorgung). Entsprechend liegen der Bundesregierung keine Daten über vorhandene oder noch benötigte Weiterbildungsplätze vor. Dies ist Aufgabe der Länder. Entsprechend kann auch keine Aussage zu einer erreichbaren Anzahl an Weiterbildungsplätzen getroffen werden.

Frage Nr. 5/541:
Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass die ambulante Weiterbildung von approbierten Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten im ambulanten Psychotherapiepraxen ausreichend finanziert wird, und von welchem Anteil von ambulanten Weiterbildungen hält die Bundesregierung für wünschenswert bzw. erreichbar?

Antwort:
In der vertragsärztlichen Versorgung sind die Leistungen, die gegenüber Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) erbracht werden können und vom Leistungsumfang umfasst sind, von den Krankenkassen angemessen zu vergüten. Dementsprechend werden die Leistungen, die gegenüber Versicherten der GKV durch die Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten in Weiterbildung (PiW) erbracht werden, von den Krankenkassen - nach derzeitiger Rechtslage - in voller Höhe nach dem einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen (EBM) vergütet.
Um eine Anpassung an die Regelungen der bestehenden Weiterbildungsordnungen der Länder zu erreichen, sind in dem Entwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Stärkung der Gesundheitsversorgung in der Kommune (Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz - GVSG) für den ambulanten Bereich folgende gesetzliche Änderungen enthalten:

  • Streichung der Nennung der Weiterbildungsteilnehmer in § 117 Absatz 3c Satz 3 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V), da diese Regelung den Weiterbildungsordnungen widerspricht, die eine hauptberufliche Tätigkeit (in Vollzeit) vorsehen,
  • Aufnahme der Ambulanzen nach § 117 Absatz 3b SGB V in § 120 Absatz 2 und 3 SGB V, damit diese ihre Vergütung für die Leistungserbringung durch die PiW mit den Krankenkassen frei verhandeln können (auch die Regelung in § 120 Absatz 4 SGB V für das Verfahren vor der Schiedsstelle gilt).

Bei der Weiterbildung im stationären Bereich wird ein Arbeitsvertrag zwischen Weiterbildungsteilnehmenden und Krankenhaus geschlossen, der die Vergütung regelt. Die Personalkosten der PiW sind - wie die Personalkosten aller übrigen Beschäftigtengruppen im Krankenhaus - Bestandteil des Gesamtbetrags und daher grundsätzlich von den Kostenträgern zur refinanzieren.
Kostensteigerungen, die beispielsweise durch einen Austausch von Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten in Ausbildung durch PiW verursacht sein können, sind nach geltender Rechtslage bei der jährlichen Vereinbarung des Gesamtbetrags bis zur Obergrenze (Veränderungswert) zu berücksichtigen. Dabei bestehen bereits heute Ausnahmen, die eine Überschreitung der Obergrenze ermöglichen. Zudem ist im Zusammenhang mit der Krankenhausreform eine Erhöhung der Obergrenze beabsichtigt (voller Orientierungswert).
Hiervon würden auch psychiatrische und psychosomatische Krankenhäuser profitieren.


Frage Nr. 5/542:
Inwiefern ist eine analoge Regelung zur ärztlichen Weiterbildung in niedergelassenen Praxen gem. § 75a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch auch für die Weiterbildung von Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten in psychotherapeutischen Praxen nach Kenntnis der Bundesregierung geeignet und nach Ansicht der Bundesregierung wünschenswert, um den Mangel an psychotherapeutischen Weiterbildungsplätzen zu bekämpfen, und was plant die Bundesregierung dazu?

Antwort:
Die Regelung zur Förderung der Weiterbildung nach § 75a SGB V ist eines der Instrumente zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung durch die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Krankenkassen. Zweck dieser Regelung ist, die Bereitschaft zur Niederlassung in Facharztgruppen in Bereichen der medizinischen Grundversorgung zu fördern, um insbesondere dem Nachwuchsmangel im hausärztlichen Bereich zu begegnen. Eine vergleichbare Notwendigkeit besteht im Bereich der psychotherapeutischen Versorgung nicht.

Frage Nr. 5/540:
Inwiefern wird mit dem neues Satz 4 laut Entwurf zum Gesundheitsversorgungsgesetz in § 120 Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch die Refinanzierung von Supervision, Selbsterfahrung und Theorie in der psychotherapeutischen Weiterbildung gewährleistet, und inwiefern ist mit dieser Regelung damit sichergestellt, dass die Kosten nicht wie früher durch die Absolventinnen und Absolventen selbst getragen werden müssen?

Antwort:
In der vertragsärztlichen Versorgung sind die Leistungen, die gegenüber Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) erbracht werden können und vom Leistungsumfang umfasst sind, von den Krankenkassen angemessen zu vergüten. Dementsprechend werden die Leistungen, die gegenüber Versicherten der GKV durch die Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten in Weiterbildung (PiW) erbracht werden, von den Krankenkassen - nach derzeitiger Rechtslage - in voller Höhe nach dem einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen (EBM) vergütet. Durch die mit dem Entwurf der Bundesregierung für ein Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz (GVSG) vorgesehenen Regelungen sollen die Weiterbildungsambulanzen die Vergütung für ihre Leistungen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen vereinbaren. Kommt eine Vereinbarung ganz oder teilweise nicht zu Stande, soll den Weiterbildungsambulanzen ein Schiedsverfahren offen stehen.
Versicherte der GKV können nur Leistungen beanspruchen, die notwendig und wirtschaftlich sind. Andere Leistungen dürfen Leistungserbringer nicht bewirken und die Krankenkassen nicht bewilligen. Im vertragsärztlichen Bereich dürfen Leistungen, die nicht im EBM enthalten sind, nicht von den Leistungserbringern zu Lasten der Krankenkassen abgerechnet und gegenüber den Versicherten nicht zu Lasten der Krankenkasse erbracht werden. Da für die Weiterbildungsambulanzen mit der vorgesehenen Änderung im GVSG der EBM nicht zwingend anzuwenden sein soll, ist für die Leistungen der Weiterbildungsambulanzen, für die eine Vergütung zu vereinbaren ist, die den Weiterbildungsambulanzen durch den Zulassungsausschuss erteilte Ermächtigung maßgeblich. Leistungen, die nicht gegenüber Versicherten der GKV erbracht werden, unterliegen grundsätzlich nicht der Vergütungspflicht der Krankenkassen.
Welches Arbeitsentgelt die PiW von den jeweiligen Weiterbildungsambulanzen erhalten, zu welchen Diensten sie hierfür verpflichtet sind und ob es daneben noch Vereinbarungen bezüglich weiterer Kosten und Verpflichtungen gibt, richtet sich nach der konkreten Ausgestaltung des Arbeitsvertrags. Der Arbeitsvertrag ist ausschließlich zivilrechtlicher Natur und unterliegt den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Das Sozialrecht wird hierdurch nicht tangiert.

Die Schriftlichen Fragen finden sich in der Drucksache 20/11833 ab Seite 93.