Zwangskredit an den Gesundheitsfonds als Taschenspielertrick

Schriftliche Frage

Kathrin Vogler hat die Bundesregierung gefragt, wie die Rückzahlungsmodalitäten für den Zwangskredit über eine Milliarde Euro an den Gesundheitsfonds sind. Danach ist das "wie" der Rückzahlung noch völlig offen und es ist anzunehmen, dass der Kredit das Problem der GKV-Finanzierung in die nächste Wahlperiode verschieben soll.

Zum Hintergrund: Die Bundesregierung hat sich mit dem GKV-FinStG vor allen Dingen Zeit gekauft, um eine dringend notwendige Reform der Krankenkassenfinanzierung aufzuschieben. Ein Baustein des Gesetzes ist ein Zwangskredit über 1 Milliarde Euro an den Gesundheitsfonds. Bis jetzt ist dazu festgelegt, dass dieser bis 31.12.2026 zurückzuzahlen ist. Auf Nachfrage von Kathrin Vogler gibt das Bundesgesundheitsministerium zu, dass „Einzelheiten der Rückzahlung … zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht“ feststehen.

Es ist noch nicht einmal klar, wer überhaupt festlegen soll, wie der Kredit zurückgezahlt werden soll. Falls die Bundesregierung die Rückzahlungsfrage absichtsvoll offenlassen würde, würde der Schätzerkreis erst im Oktober 2025, also nach der nächsten Bundestagswahl, über die Rückzahlung entscheiden. Und damit läge das Problem bei der nächsten Bundesregierung.

Kathrin Vogler dazu:

„Mit dem Eingeständnis der Bundesregierung ist der Zwangskredit an den Gesundheitsfonds als Taschenspielertrick entlarvt. Niemand würde dem Gesundheitsfonds bei der derzeitigen Einnahmesituation einen Kredit geben. Und wenn doch, sollte man wenigstens einen Plan haben, wie man die Einnahmesituation der Krankenkassen verbessern könnte. Die Bundesregierung hat dafür keine Ideen und verschiebt das Problem nur in die Zukunft. Den Anträgen der Linken zur Krankenkassenfinanzierung kann man entnehmen, wie eine solide Kassenfinanzierung aussehen kann: Beitragsbemessungsgrenze anheben, Beitragszahlung von ALG-II-Beziehenden durch den Bund erhöhen, rückwirkende Geltung des Erstattungsbetrags nach dem Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz (AMNOG, § 130b SGB V) für neue patentgeschützte Arzneimittel ab dem ersten Tag festlegen und Mehrwertsteuer auf Arzneimittel absenken.“

 

 

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