Einreiseverweigerung in Schengen-Staaten im „Konsultationsverfahren“ unter Geheimhaltung von Gründen

Kathrin Vogler

Drucksache Nr.17/10896 - Zur Erteilung des Visums eines Schengen-Staates werden Angehörige etlicher "Drittstaaten" benachteiligt: Sind deren Regierungen oder bestimmte "Bevölkerungsgruppen" auf einer entsprechenden Liste geführt, werden die übrigen Schengen-Staaten im „Konsultationsverfahren“ zu deren Zustimmung befragt. Erteilen sie diese nicht, wird den Betroffenen nichts über die Gründe mitgeteilt. Auch welches Land den Widerspruch einlegt, bleibt geheim. Es gibt also keine Möglichkeit des Rechtsschutzes.

Zur Erteilung des Visums eines Schengen-Staates werden Angehörige etlicher "Drittstaaten" benachteiligt: Sind deren Regierungen oder bestimmte "Bevölkerungsgruppen" auf einer entsprechenden Liste geführt, werden die übrigen Schengen-Staaten im „Konsultationsverfahren“ zu deren Zustimmung befragt. Erteilen sie diese nicht, wird den Betroffenen nichts über die Gründe mitgeteilt. Auch welches Land den Widerspruch einlegt, bleibt geheim. Es gibt also keine Möglichkeit des Rechtsschutzes.

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Zu dieser Anfrage liegt eine Antwort der Bundesregierung als Drucksache Nr. 17/11016 vor.

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