Rentenrechtliche Anerkennung aller freiwilligen Beiträge aus DDR-Zeiten

Kathrin Vogler

Drucksache Nr.17//03879 - Versicherte konnten in der DDR für Zeiten der Unterbrechung ihrer Erwerbstätigkeit zum Beispiel zur Kindererziehung freiwillige Beiträge in geringer Höhe (3 bis 12 Mark) zahlen und waren damit rentenversichert. Diese Regelung fiel mit der Rentenüberleitung ersatzlos weg. Diese Zeiten sollen wieder als rentenrechtlich wirksam anerkannt werden.

Versicherte konnten in der DDR für Zeiten der Unterbrechung ihrer Erwerbstätigkeit zum Beispiel zur Kindererziehung freiwillige Beiträge in geringer Höhe (3 bis 12 Mark) zahlen und waren damit rentenversichert. Diese Regelung fiel mit der Rentenüberleitung ersatzlos weg. Diese Zeiten sollen wieder als rentenrechtlich wirksam anerkannt werden.

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