Verfassungswidrigkeit der Regelung zum Selbstverschulden in § 52 Absatz 2 SGB V und zur Datenübermittlung in § 294a Absatz 2 SGB V

Kathrin Vogler

Drucksache Nr.17/08832 - § 52 Abs. 2 Sozialgesetzbuch V (SGB V) ist ein Fremdkörper im SGB V. Grundsätzlich werden alle medizinisch notwendigen Maßnahmen durch die Gesetzliche Krankenversicherung erbracht - unabhängig von der Ursache der Erkrankung/Verletzung. Diese Regelung schließt willkürlich Folgeerkrankungen von Schönheitsoperationen, Tätowierungen und Piercings aus. Das ist mit dem Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes nicht zu vereinbaren. Dies soll im Einzelnen herausgestellt werden.

§ 52 Abs. 2 Sozialgesetzbuch V (SGB V) ist ein Fremdkörper im SGB V. Grundsätzlich werden alle medizinisch notwendigen Maßnahmen durch die Gesetzliche Krankenversicherung erbracht - unabhängig von der Ursache der Erkrankung/Verletzung. Diese Regelung schließt willkürlich Folgeerkrankungen von Schönheitsoperationen, Tätowierungen und Piercings aus. Das ist mit dem Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes nicht zu vereinbaren. Dies soll im Einzelnen herausgestellt werden.

Drucksache herunterladen

Zu dieser Anfrage liegt eine Antwort der Bundesregierung als Drucksache Nr. 17/09213 vor.

Antwort herunterladen