Rechtliche Möglichkeiten für die Erteilung eines Ausfuhrverbots für das Betäubungsmittel Thiopental-Natrium
Dringliche Frage 1
Kann die Bundesregierung Agenturmeldungen vom 24. Januar 2011 bestätigen, wonach das Bundesgesundheitsministeriumes zwar begrüßen würde, wenn deutsche Pharmafirmen und der Großhandel dem Ersuchen aus den USA zur Lieferungdes für die Todesspritze benötigten Betäubungsmittels Thiopental-Natrium nicht nachkommen, es aber in seinem Geschäftsbereich keine rechtlichen Möglichkeiten zur Erteilungeines Ausfuhrverbots sieht?
Die Antwort sehen Sie hier als Video oder steht unten zum Nachlesen bereit:
Annette Widmann-Mauz, Parl. Staatssekretärin beim Bundesminister für Gesundheit:
Frau Kollegin Vogler, es trifft zu, dass sich Minister Dr. Rösler an deutsche Pharmafirmen und den pharmazeutischen Großhandel gewandt hat. Er hat im Hinblick auf die Grundsatzentscheidung des Grundgesetzes und europäischer Gremien gegen die Todesstrafe eindringlich darum gebeten, möglichen Lieferungsersuchen für das genannte Narkosemittel nicht zu entsprechen. Vorausgegangen waren Hinweise zur Anforderung des bei dem Todesstrafenvollzug genutzten Arzneimittels Thiopental-Natrium durch die USA in Großbritannien.
Arzneimittelrechtliche Vorschriften sehen kein Exportverbot vor, mit dem die Ausfuhr zur missbräuchlichen Verwendung eines solchen Narkosemittels wirksam unterbunden werden könnte. Die deutschen Pharmafirmen, die Thiopental-Natrium in den Verkehr bringen, unterstützen das Anliegen der Bundesregierung und haben erklärt, einem Exportbegehren der USA nicht nachzukommen. Entsprechende Anfragen hat es aber bislang noch nicht gegeben.
Nachfrage von MdB Kathrin Vogler:
Herzlichen Dank, Frau Staatssekretärin. Ich finde diese Initiative absolut begrüßenswert und denke, es entspricht unserem Grundgesetz und den Menschenrechtsverpflichtungen, die unser Land eingegangen ist,dafür zu sorgen, dass die Todesstrafe da, wo sie noch verhängt wird, nicht vollstreckt werden kann. Ich stelle mir aber schon die Frage, inwieweit die Bundesregierung überhaupt überprüfen kann, ob diese Appelle von den deutschen Pharmafirmen und Großhandelsunternehmen tatsächlich befolgt werden. Sie haben gerade gesagt, es gebe eine positive Resonanz. Würde das BMG überhaupt davon erfahren, wenn Thiopental-Natrium zum Zwecke der Vollstreckung der Todesstrafe aus Deutschland in die USA geliefert werden würde?
Annette Widmann-Mauz, Parl. Staatssekretärin beim Bundesminister für Gesundheit:
Frau Kollegin, bei diesem Arzneimittel handelt es sich um eines, das, bestimmungsgemäß verwendet, grundsätzlich auch ausgeführt werden kann. Das Arzneimittelrecht ist an dieser Stelle so gehalten, dass ein nicht unbedenkliches Arzneimittel – es ist hier auch kein Betäubungsmittel–, durchaus ausgeliefert werden kann.
Allerdings gibt es auch keine ethischen Regeln, durch die dies in diesem Fall unterbunden werden könnte, weil der bestimmungsgemäße Gebrauch von Staaten durchaus unterschiedlich interpretiert wird. Deshalb hat der Bundesminister diese Initiative ergriffen, und er hat die entsprechende Zusicherung der Unternehmen, die dieses Präparat herstellen bzw. in den Verkehr bringen, erhalten.
weitere Nachfrage von MdB Kathrin Vogler:
Thiopental-Natrium ist ja auch auf der Liste der unentbehrlichen Arzneimittel der WHO. Deswegen stellen sich natürlich die Fragen, inwieweit es überhaupt Möglichkeiten gibt – vielleicht im Rahmen von internationalen Verhandlungen in der WHO –, dies so zu spezifizieren, dass gehandeltes Thiopental-Natrium eben nicht zur Vollstreckung der Todesstrafe verwendet werden kann, und inwieweit in Ihrem Ministerium schon darüber nachgedacht worden ist, in der WHO über diese Frage zu diskutieren.
Annette Widmann-Mauz, Parl. Staatssekretärin beim Bundesminister für Gesundheit:
Frau Abgeordnete Vogler, wir haben zunächst einmal auch Informationen darüber eingeholt, wie andere Länder mit diesem Thema umgehen. Großbritannien, das ebenfalls nicht an die USA ausführen will, stützt sein Exportverbot zum Beispiel auch nicht auf arzneimittelrechtliche Regelungen. Wir halten Regelungen in anderen Bereichen in diesem Fall für sachgerechter und erörtern diese Fragen innerhalb der Bundesregierung.
