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Regelungen im Außenhandelsgesetz als mögliche Grundlage zur Erteilung eines Ausfuhrverbots für das Betäubungsmittel Thiopental-Natrium

Dringliche Frage 2

Kann die Bundesregierung Agenturmeldungen vom 24. Januar 2011 bestätigen, wonach ein Ausfuhrverbot über entsprechende Regelungen im Außenhandelsgesetz möglich sei, das in die Zuständigkeit des Bundeswirtschaftsministeriums falle, und welche weiteren rechtlichen und verbindlichen Schritte jenseits des bloßen Appells des Bundesministers für Gesundheit, Dr. Philipp Rösler, erwägt die Bundesregierung – gegebenenfalls unter der Federführung des Bundeswirtschaftsministeriums –, um eine Lieferung des für die Todesspritzen in den USA benötigten Betäubungsmittels Thiopental-Natrium zu verhindern?

Die Antwort sehen Sie hier als Video oder steht unten zum Nachlesen bereit:


Ernst Burgbacher, Parl. Staatssekretär beim Bundesminister für Wirtschaft und Technologie:
Frau Kollegin Vogler, die Bundesregierung prüft derzeit, ob es ausfuhrkontrollrechtliche Möglichkeiten zur Beschränkung der Ausfuhr des genannten Narkosemittels gibt. Wir befinden uns also in der Prüfungsphase.

Nachfrage MdB Kathrin Vogler:
Vielen Dank, Herr Staatssekretär. – Mich würde noch interessieren, in welchem Zeitrahmen die Bundesregierung diese Prüfung vorzunehmen beabsichtigt. Können Sie uns heute schon sagen, wann Sie mit dieser Prüfung zu einem Ergebnis gekommen sein werden und ob Sie in
diese Prüfung auch die Rechtslage in anderen EU-Staaten bzw. die EU-Rechtslage einbeziehen?


Ernst Burgbacher, Parl. Staatssekretär beim Bundesminister für Wirtschaft und Technologie:

Frau Kollegin Vogler, ich kann Ihnen jetzt beim besten Willen keinen konkreten Termin nennen. Wir befinden uns wirklich in der Prüfung. Es geht genau darum, dass es seit dem Inkrafttreten der Anti-Folter-Verordnung zwarentsprechende Möglichkeiten gibt, dass in dieser Verordnung
momentan aber keine Ausfuhrbeschränkungen für Thiopental-Natrium vorgesehen sind. Auch die in dieser Verordnung enthaltene Öffnungsklausel erlaubt keine nationale Beschränkung der Ausfuhr dieses Arzneimittels. Die Handelspolitik gehört zu den ausschließlichen Gemeinschaftskompetenzen. Deshalb müssen wir prüfen, ob eine ausfuhrkontrollrechtliche Beschränkung nach dem Außenwirtschaftsgesetz möglich ist. Das prüfen wir. Dazu sind wir auch mit anderen Ländern im Gespräch.

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