Apothekenrechenzentren: Anfrage und Antwort des BMG
Mitglied des Deutschen Bundestages
Frau Pia Zimmermann
11011 Berlin
Annette Widmann-Mauz
Mitglied des Deutschen Bundestages
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Schriftliche Frage im Januar 2014
Arbeitsnummer 1/316
Berlin, 10. Februar 2014
Sehr geehrte Frau Kollegin, sehr geehrte Frau Zimmermann,
Ihre o. a. Frage beantworte ich wie folgt:
Frage Nr. 1/316:
Plant die Bundesregierung eine gesetzliche Klarstellung bezüglich der verschlüsselten Weitergabe von Rezeptdaten für andere als im Sozialgesetzbuch vorgesehene Zwecke (entsprechend § 300
Absatz 2 Satz 2 zweiter Halbsatz SCBV), da die in den Bundesländern völlig unterschiedlich praktizierte Auslegung der gesetzlichen Pflicht zur Anonymisierung zu einer unterschiedlichen Genehmigungspraxis geführt hat und so in einem Bundesland etwas genehmigungsfähig ist, was in
einem anderen einen Skandal darstellen würde (vgl. taz.die Tageszeitung vom 21. August 2013,
„Das Gesetz ist klar"), und erwägt die Bundesregierung in der jetzigen Legislaturperiode zum
Schutz der Patientendaten gesetzliche Schritte, die Datenweitergabe auf berechtigte Stellen und
zur Versorgungsforschung zu begrenzen und so dem Rezeptdatenhandel für Marketingzwecke
einen Riegel vorzuschieben?
Antwort
In § 300 Absatz 2 Satz 2 zweiter Halbsatz des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) ist vorgegeben, dass Rezeptdaten von den Apothekenrechenzentren für andere als im Sozialgesetzbuch
bestimmte Zwecke nur in anonymiserter Form verarbeitet und genutzt werden dürfen. Die Anforderungen an die Anonymisierung sind in § 3 Absatz 6 des Bundesdatenschutzgesetzes und
§ 67 Absatz 8 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch geregelt.
Es obliegt den Datenschutzaufsichtsbehörden der Länder, die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zu überwachen. Diese sind in ihrer Tätigkeit unabhängig und nicht weisungsgebunden. Die Bundesregierung geht davon aus, dass die Datenschutzaufsichtsbehörden der Länder dennoch bestrebt sind, zu einer gemeinsamen Auffassung hinsichtlich der von den Apothekenrechenzentren zu gewährleistenden konkreten Anforderungen an eine Anonymisierung zu gelangen. Diese Entwicklung wird sie sorgfältig dahingehend beobachten, ob hinsichtlich der gesetzlichen Vorgaben zur Anonymisierung oder zu Art und Umfang der Datenweitergabe insgesamt Änderungsbedarf besteht.
Mit freundlichen Grüßen
Annette Widmann-Mauz
