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Strenge Auflagen gelten nicht für Arzneimittelversandhandel

Auf ihre schriftliche Anfrage, welche Erkenntnisse die Bundesregierung darüber hat, in welchem Maße durch Versandapotheken beim Versand über normale Paketdienste gegen die Einhaltung einer Maximaltemperatur von 25 Grad Celsius und somit gegen die Leitlinien für die gute Vertriebspraxis von Humanarzneimitteln (GDP-Richtlinie), die für Pharmagroßhandel und Apotheken-Botendienst verbindlich gilt, verstoßen wird und welche Pläne die Bundesregierung zur besseren Kontrolle bzw. Verhinderung solcher Verstöße hat, erhielt Kathrin Vogler seitens der Bundesregierung eine Antwort (siehe Antwort unten).

Dazu Kathrin Vogler:

„Im Interesse der Patientinnen und Patienten finde ich es gut, dass an die Gewährleistung von Wirksamkeit und Qualität der Arzneimittel hohe Anforderungen gestellt werden. So dürfen Arzneimittel laut GDP-Richtlinie noch nicht einmal eine oder zwei Stunden wärmer als 25 Grad werden, wenn sie vom Pharmagroßhandel zur Apotheke transportiert werden.

Es ist für mich aber unverständlich, warum die gleichen strengen Auflagen nicht auch für Arzneimittel gelten sollen, die über den Versandhandel verschickt werden. Versandapotheken bringen Arzneimittel auch im Hochsommer in ganz normalen Paketen auf den Weg, oft tagelang bei über 30 Grad ohne Kühlung, und im Winter ohne Frostschutz. So spart der Versandhandel zwar Geld ein, aber zu Lasten der Patientensicherheit.

Ich finde es nicht akzeptabel, dass die Bundesregierung hier nicht eine Gleichbehandlung anstrebt. Es ist ausgesprochener Humbug, wenn die Staatssekretärin aus dem BMG auf den Satz aus dem Apothekengesetz verweist, dass zu versendende Arzneimittel so verpackt, transportiert und ausgeliefert sein müssen, dass deren Qualität und Wirksamkeit erhalten bleibt, und dass Landesbehörden dies zu überwachen haben. Dazu müssten diese Behörden jede Woche Tausende von Paketen öffnen und untersuchen, wie sich Hitze oder Kälte auf den Verfall der transportierten Medikamente auswirken.

Dass eine solche Kontrolle nicht stattfinden kann, dürfte auch der Bundesregierung bekannt sein. Darum brauchen wir einheitliche Regelungen, die auch für den Versandhandel mit Arzneimitteln verbindlich gelten. Und im Sinne des Patientenschutzes sollte es sich dabei um die GDP-Richtlinien handeln.“

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