Verfassungswidrigkeit der Regelung zum Selbstverschulden in § 52 Absatz 2 und zur Datenübermittlung in § 294a Absatz 2 SGB V - Nachfrage

KLEINE ANFRAGE – Drucksache Nr. 17/9286

Der § 52 Abs. 2 Sozialgesetzbuch V ist ein Fremdkörper. Grundsätzlich werden alle medizinisch notwendigen Maßnahmen durch die Gesetzliche Krankenversicherung erbracht - unabhängig von der Ursache der Erkrankung beziehungsweise Verletzung. Diese Regelung schließt willkürlich Folgeerkrankungen von Schönheitsoperationen, Tätowierungen und Piercings aus. Das ist mit dem Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes nicht zu vereinbaren. Da die erste Anfrage nicht vollständig beantwortet wurde, fragt DIE LINKE erneut nach.