Kostenvorbehalt in § 13 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch streichen - Selbstbestimmtes Leben für Menschen mit Behinderungen gewährleisten

Antrag – Drucksache Nr. 17/4911

Nach der seit März 2009 rechtskräftigen UN-Behindertenrechtskonvention (Artikel 19) haben auch Menschen mit Behinderungen das Recht zu wählen, wo und mit wem sie wohnen und dürfen nicht gezwungen werden, in besonderen Wohnformen (Heimen) zu leben. Dem widerspricht der Kostenvorbehalt in § 13 SGB XII, der - so der Antrag - gestrichen werden soll.