Verfassungswidrigkeit der Regelung zum Selbstverschulden in § 52 Absatz 2 SGB V und zur Datenübermittlung in § 294a Absatz 2 SGB V

KLEINE ANFRAGE – Drucksache Nr. 17/8832

§ 52 Abs. 2 Sozialgesetzbuch V (SGB V) ist ein Fremdkörper im SGB V. Grundsätzlich werden alle medizinisch notwendigen Maßnahmen durch die Gesetzliche Krankenversicherung erbracht - unabhängig von der Ursache der Erkrankung/Verletzung. Diese Regelung schließt willkürlich Folgeerkrankungen von Schönheitsoperationen, Tätowierungen und Piercings aus. Das ist mit dem Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes nicht zu vereinbaren. Dies soll im Einzelnen herausgestellt werden.