Auch 2015 sind Arztbesuche ohne eCard möglich

Pressemitteilung Kathrin Vogler, MdB

„Wer der elektronischen Gesundheitskarte skeptisch gegenüber steht, kann sich auch im nächsten Jahr ärztlich behandeln lassen, ohne gleich eine Privatrechnung zu riskieren. Anstelle einer eCard reicht nämlich ein Nachweis über den Leistungsanspruch von der Krankenkasse, auf Papier, per Brief oder Fax an die Arztpraxis. Das habe ich mir von der Bundesregierung bestätigen lassen.“ erklärt Kathrin Vogler, die sich als Gesundheitsexpertin der Linksfraktion im Bundestag auch um den Schutz von Patientendaten kümmert.

„Wer der elektronischen Gesundheitskarte skeptisch gegenüber steht, kann sich auch im nächsten Jahr ärztlich behandeln lassen, ohne gleich eine Privatrechnung zu riskieren. Anstelle einer eCard reicht nämlich ein Nachweis über den Leistungsanspruch von der Krankenkasse, auf Papier, per Brief oder Fax an die Arztpraxis. Das habe ich mir von der Bundesregierung bestätigen lassen.“ erklärt Kathrin Vogler, die sich als Gesundheitsexpertin der Linksfraktion im Bundestag auch um den Schutz von Patientendaten kümmert. Vogler weiter:

„Viele gesetzlich Versicherte lehnen die elektronische Gesundheitskarte nach wie vor ab. Und dafür gibt es jede Menge gute Gründe. Doch die Befürworter und Betreiber des Projekts eCard schüren die Angst, dass Patientinnen und Patienten sich ab 1.1.2015 ausschließlich mit der neuen elektronischen Gesundheitskarte ausweisen müssten und sonst eine Privatrechnung erhalten würden. Doch dem ist nicht so.

Richtig ist hingegen: Wer sich ohne elektronische Gesundheitskarte ärztlich behandeln lässt, kann in der Arztpraxis einen sogenannten papiergebundenen Anspruchsnachweis vorlegen. Die Krankenkasse schickt diese Bestätigung nach Aufforderung zu – oft per Fax an die Arztpraxis oder per Brief an die Versicherten. So kann man das also in der Regel vor dem Arztbesuch oder noch während der Arztbesuchs mit dem Handy erledigen.

Wer eine solche Ersatzbescheinigung nicht vor bzw. während der Behandlung vorlegen kann, hat zehn Tage Zeit zum Nachreichen. Denn erst dann dürfte der Arzt eine Privatrechnung ausstellen. Und wer diese Frist versäumt, hat immer noch bis zum Quartalsende die Möglichkeit, sich die Privatvergütung durch Vorlage einer Ersatzbescheinigung zurückzuholen. Diese Regelung gilt allerdings nicht bei Zahnärzten.“

Links

Mehr unter www.linksfraktion.de/eCard sowie http://www.kathrin-vogler.de/

Die Antwort der Bundesregierung auf die schriftliche Frage von Kathrin Vogler finden Sie im Anhang oder auch hier: http://www.kathrin-vogler.de/fileadmin/lcmskathrinvogler/Dokumente/ecard/Anspruchsnachweis-ohne-eCard_Antwort-Bundesregierung_schriftlicheFrage_KathrinVogler.pdf