Auch ohne eCard zum Arzt

Die Bundesregierung bestätigt auf Nachfrage von Kathrin Vogler, dass gesetzlich Versicherte auch 2014 ohne elektronische Gesundheitskarte zum Arzt gehen können, ohne die Kosten für die Behandlung aus der eigenen Tasche bezahlen zu müssen. Zur Frage, wie lange die alten Krankenversicherungskarten noch gültig sein werden, kann die Bundesregierung immer noch nichts Klärendes beitragen.

Die Bundesregierung bestätigt auf Nachfrage von Kathrin Vogler, dass gesetzlich Versicherte auch 2014 ohne elektronische Gesundheitskarte zum Arzt gehen können, ohne die Kosten für die Behandlung aus der eigenen Tasche bezahlen zu müssen: Sie haben 10 Tage Zeit, einen anderen Versicherungsnachweis ihrer Krankenkasse vorzulegen. Wer das versäumt, könnte danach zwar eine Privatrechnung des Arztes erhalten, aber auch dieses Geld kann er sich noch bis zum Quartalsende zurückholen. Zur Frage, wie lange die alten Krankenversicherungskarten noch gültig sein werden, kann die Bundesregierung immer noch nichts Klärendes beitragen.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3. Sitzung. Berlin, Donnerstag, den 28. November 2013
Antwort der Parl. Staatssekretärin Annette Widmann-Mauz auf die Frage
der Abgeordneten Kathrin Vogler (DIE LINKE) (Drucksache 18/87, Frage 58):

Kann die Bundesregierung bestätigen, dass in § 19 Abs. 2 des Bundesmantelvertrags – Ärzte, BMV-Ä, explizit geregelt ist, dass gesetzlich Versicherte bei einem Arztbesuch zum Nachweis der Anspruchsberechtigung die (alte) Krankenversichertenkarte gemäß § 291 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vorzulegen haben, solange die elektronische Gesundheitskarte noch nicht an sie ausgegeben worden ist, und dass in Anhang 1 Nr. 2.1 zur Anlage 4 a BMV-Ä vereinbart ist, dass von dem Vertragsarzt eine Privatvergütung für die Behandlung nicht verlangt werden darf, wenn die Versicherten anstelle einer elektronischen Gesundheitskarte innerhalb von zehn Tagen einen entsprechenden Versicherungsnachweis, gegebenenfalls auch in Papierform, erbringen, bzw. eine schon geleistete Privatvergütung zurückzuzahlen ist, wenn dem Arzt bis zum Ende des Quartals ein zum Zeitpunkt der Behandlung bestehender Leistungsanspruch des Versicherten von der zuständigen Krankenkasse nachgewiesen wird?

Die Regelung in § 19 Abs. 2 Satz 1 Bundesmantelvertrag – Ärzte, BMV-Ä, lautet folgendermaßen: „Solange die elektronische Gesundheitskarte noch nicht an den Versicherten ausgegeben worden ist, ist der Versicherte verpflichtet, zum Nachweis der Anspruchsberechtigung die Krankenversicherten­karte gemäß § 291 Abs. 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch vorzulegen.“ Diese Regelung steht aber im Zusammenhang mit § 4 der Anlage 4 a zum BMV-Ä zum Ende der Gültigkeit der Kranken­versichertenkarte, der wie folgt lautet: „Ab 01.01.2014 gilt grundsätzlich gemäß § 19 BMV-Ä die elektronische Gesundheitskarte als Nachweis für die Berechtigung zur Inanspruchnahme von Leistungen. Die Krankenversichertenkarte verliert damit zum 31.12.2013 ihre Gültigkeit.“

Hinsichtlich dieser Regelungen zum Ende der Gültigkeit der Krankenversichertenkarte gibt es missverständliche Darstellungen seitens der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen. Um für die Zukunft Irritationen zu vermeiden, sind diese daher durch das Bundesministerium für Gesundheit um eine abgestimmte Darstellung gebeten worden.

Es ist richtig, dass in Anhang 1 Nr. 2.1 der Anlage 4 a zum BMV-Ä geregelt ist, wie zu verfahren ist, wenn im Behandlungsfall die Identität des Versicherten nicht bestätigt werden oder eine gültige elektronische Gesundheitskarte nicht vorgelegt werden kann. Danach kann der Arzt nach Ablauf von zehn Tagen eine Privatvergütung für die Behandlung verlangen, die jedoch zurückzuzahlen ist, wenn dem Arzt eine zum Zeitpunkt der Behandlung gültige elektronische Gesundheitskarte bis zum Endes des Quartals vorgelegt wird oder wenn dem Arzt bis zum Endes des Quartals ein zum Zeitpunkt der Behandlung bestehender Leistungsanspruch des Versicherten von der zuständigen Krankenkasse nachgewiesen wird.