Bundesregierung bestätigt auf Nachfrage von Kathrin Vogler: Auch 2015 reicht beim Arzt anstelle der eCard eine Bescheinigung der Krankenkasse

Viele gesetzlich Versicherte lehnen die elektronische Gesundheitskarte nach wie vor ab. Und dafür gibt es jede Menge gute Gründe. Doch was bedeutet das für Arztbesuche im nächsten Jahr? Von vielen Krankenkassen, Ärzteorganisationen und auch der Bundesregierung wird die Angst geschürt, dass ab 1.1.2015 nur noch die eCard beim Arztbesuch gelte und Versicherte ohne eCard eine Privatrechnung erhalten würden.

Darum hat Kathrin Vogler nachgehakt und sich vom Bundesministerium für Gesundheit schriftlich bestätigen lassen:

• Auch nächstes Jahr können Versicherte ohne eCard zum Arzt gehen, ohne die Behandlung aus eigener Tasche bezahlen zu müssen!

• Patientinnen und Patienten können anstelle der eCard eine Ersatzbescheinigung ihrer Krankenkasse auf Papier vorlegen, um vollen Leistungsanspruch zu erhalten. Manche Krankenkassen schicken diese sogenannten papiergebundenen Anspruchsnachweise per Fax an die Arztpraxis oder – insbesondere bei geplanten Arztbesuchen – auf Anfrage vorher per Brief an die Versicherten.

• Wer vor oder während der Behandlung eine solche Ersatzbescheinigung vorlegen kann, braucht nichts weiter zu unternehmen. Das kann man also entweder vor dem Arztbesuch oder von der Arztpraxis aus mit einem Telefonat erledigen.

• Ansonsten kann die Ersatzbescheinigung innerhalb von zehn Tagen nachgereicht werden. Erst dann dürfte der Arzt nämlich eine Privatrechnung ausstellen.

• Und selbst wer diese Frist versäumt, kann sich die Privatvergütung durch Vorlage einer Ersatzbescheinigung noch bis zum Quartalsende zurückholen. (Achtung: Für die zahnärztliche Behandlung gilt eine etwas abweichende Regelung. Ein Nachreichen des Versicherungsnachweises bis zum Ende des Quartals, in dem die Behandlung stattgefunden hat, ist in der zahnärztlichen Praxis nicht vorgesehen.)

Eigentlich ist dieses Verfahren klar geregelt und nachlesbar, nämlich in Anhang 1, Nr. 2.1 der Anlage 4a zum Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä). Dennoch fehlt fast überall ein Hinweis darauf. Zudem verfahren einzelne Krankenkassen derzeit sehr unterschiedlich, in welcher Form und auf welchem Wege sie ihren Versicherten oder den behandelnden Ärztinnen und Ärzten diese papiergebundenen Anspruchsnachweise zukommen lassen. Insbesondere bestehen keine einheitlichen Regelungen darüber, für welchen Zeitraum ein solcher papiergebundener Anspruchsnachweis Gültigkeit besitzt, ob nur für einen einzigen Tag, einen Monat oder gar ein Quartal.

Falsch:

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) behauptet, dass Ärztinnen und Ärzte verpflichtet seien, Patientinnen und Patienten ohne eCard eine Privatrechnung auszustellen. So steht es dick und fett auf großen Plakaten, die bundesweit an Arztpraxen verschickt werden ().

Das stimmt so aber nicht! Das Ersatzverfahren wird verschwiegen und die Patientinnen und Patienten verunsichert.

       

Falsch:

Auch das Bundesministerium verbreitet auf seiner Homepage, dass ab dem 1. Januar 2015 ausschließlich die elektronische Gesundheitskarte als Berechtigungsnachweis gelte, um Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen in Anspruch nehmen zu können. Das Ersatzverfahren mit dem papiergebundenen Anspruchsnachweis wird dort nicht erwähnt.

 

Richtig:

• Die bisherige Krankenversicherungskarte soll laut Vertrag zwischen Krankenkassen und Ärzteschaft nach dem 31.12.2014 nicht mehr gültig sein.

• „Generell“ soll dann nur noch die elektronische Gesundheitskarte als Leistungsanspruchsnachweis gelten.

• Wer jedoch keine eCard vorlegen kann, für den gilt das oben beschriebene Ersatzverfahren.